Hilfe und Service

Auf dieser Seite finden Sie verschiedene Dienstleistungen und Kontaktmöglichkeiten. Sie können hier Störungen melden oder sich über Baustellen informieren und finden viele weitere Informationen.

Baustellen und störungen

Störung schnell beheben

  • Störung melden

    Wir erklären Ihnen, wie Sie mit Störungen und Versorgungsunter-brechungen am besten umgehen.

  • Baustellen

    Überblick über aktuelle Baustellen

  • Was tun bei Gasgeruch?

    Wie verhält man sich, wenn man zu Hause Gas riecht?

services

Für Großprojekte über 100 kW

Für Großprojekte mit Anlagen über 100 kW haben wir die passenden Dienstleistungen, von Transformatoren und C-Stationen über Anlagenservice und Kabelmessdienste bis hin zu Gasdruckmessanlagen.

Sie möchten sich über unsere Leistungen informieren?

Hilfe

Kontakt

Sie haben noch nicht die Antwort auf Ihre Fragen gefunden? Hier finden Sie passende Formulare und Ansprechpartner.

Kontakt finden
Hilfe

Online-Beratung

Als Kunde im RheinNetz Gebiet können Sie kostenlos eine Online-Beratung vereinbaren. 

Jetzt Termin vereinbaren
FAQ und Dokumente

FAQ

Smart Meter

Smart Meter

Allgemein

Was ist ein intelligentes Messsystem?

Ein intelligentes Messsystem, auch bekannt als Smart Meter, ist ein digitaler Stromzähler, der Daten automatisch sendet und empfängt. Diese Systeme bestehen aus einem digitalen Zähler und einem Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart Meter Gateway. Dadurch können die Messwerte sicher und verschlüsselt übertragen werden. Es gelten hierbei höchste Sicherheitsstandards.

Was ist eine moderne Messeinrichtung?

Eine modern Messeinrichtung ist ein digitaler Zähler, auf dessen Display Sie den aktuellen Zählerstand ablesen können. Mit Hilfe des Zähler-PINs können Sie ihre historischen Verbrauchsdaten der vergangenen 24 Monate anzeigen lassen. Die Möglichkeit der Fernkommunikation ihrer Verbrauchsdaten ist nicht gegeben, eine manuelle Ablesung muss weiterhin erfolgen. 

Welche Messeinrichtung benötige ich für den Abschluss eines dynamischen Tarifs?

Dies kann je nach Stromlieferant variieren, kontaktieren sie daher bitte ihren Stromlieferanten. Er kann die benötigte technik bei uns beauftragen.

Warum werden intelligente Messsysteme eingebaut und welche Möglichkeiten bieten sie?

Der Gesetzgeber sieht den Rollout der intelligenten Messsysteme vor, um die Energiewende zu fördern und Netzausbau zu vermeiden. Ein wesentliches Ziel der Energiewende ist die Steigerung der Energieeffizienz. Mit einem intelligenten Messsystem erhalten Sie einen besseren Überblick über Ihren Stromverbrauch. Es kann Sie dazu anregen, Ihren Stromverbrauch bewusster zu gestalten und damit auch Ihre Stromkosten zu senken. Sie tragen damit aber auch aktiv zur Energiewende bei.

Wie unterscheiden sich intelligente Messsysteme von modernen Messeinrichtungen?

Ein entscheidendes Merkmal, das intelligente Messsysteme von modernen Messeinrichtungen unterscheidet, ist die integrierte Kommunikationseinheit, das sogenannte Smart-Meter-Gateway. Die iMS übermitteln in der Regel einmal täglich Ihre Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber. Zukünftig erfassen sie auch die Netzzustandsdaten an relevanten Messstellen und übermitteln diese ebenfalls an den Netzbetreiber. Die Übertragung dieser Daten erfolgt dabei verschlüsselt über eine gesicherte Datenverbindung.

Wer ist für den Einbau, Betrieb und Wartung intelligenter Messsysteme zuständig?

Für den Einbau, Betrieb und die Wartung ist Ihr Messstellenbetreiber (MSB) verantwortlich.

Muss ich mich als Mieter selbst um den Einbau kümmern oder ist dafür mein Vermieter zuständig?

Nein, wir planen als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Rollout der modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes. Wünschen Sie vorab die Umrüstung Ihrer Messstelle, kontaktieren Sie uns gerne.

Verbrauchen die intelligenten Messsysteme Strom? Muss ich diesen bezahlen?

Eine moderne Messeinrichtung und ein Smart Meter Gateway benötigen für den Betrieb Strom. Sie sind, so wie es der Gesetzgeber vorschreibt, im ungezähten Bereich Ihres Zählerschrankes, also vor der Messung angeschlossen. 

Sie müssen den für den Betrieb benötigten Strom somit nicht bezahlen.

Ich benötige die Zugangsdaten für mein Smart Meter Gateway. Ich habe meine Zugangsdaten für das intelligente Messsystem vergessen. Was kann ich machen?

Sie können die Zugangsdaten zu Ihrem Smart meter Gateway über rheinnetz.de anfordern

Wir senden Ihnen dann Ihre Zugangsdaten schnellstmöglich zu.

Funktion

Wie funktioniert ein Smart Meter Gateway

Ein Smart Meter Gateway (SMGW) ist die zentrale Kommunikationseinheit eines intelligenten Messsystems. Es verbindet den digitalen Zähler mit dem Energienetz und ermöglicht die sichere Übertragung von Verbrauchsdaten. Hier ist eine Übersicht, wie es funktioniert:

  • Datenerfassung: Der digitale Zähler misst den Energieverbrauch in regelmäßigen Abständen.
  • Datenverarbeitung: Das Smart Meter Gateway sammelt diese Daten und bereitet sie für die Übertragung vor.
  • Datenübertragung: Über eine gesicherte Internetverbindung werden die Daten an den Netzbetreiber und den Energielieferanten gesendet
  • Sicherheit: Das Gateway sorgt dafür, dass die Daten verschlüsselt und sicher übertragen werden, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten.

Das Smart Meter Gateway spielt eine wichtige Rolle bei der Integration erneuerbarer Energien und der Optimierung des Energieverbrauchs. Es ermöglicht eine genauere Abrechnung und hilft dabei, den Energieverbrauch effizienter zu gestalten.

Wie funktioniert die Übermittlung des Zählerstandes?

Die Übermittlung des Zählerstands erfolgt über ein sicheres Kommunikationsnetzwerk. Weitere Kommuniationsarten sind in Vorbereitung. Das intelligente Messsystem sendet die Daten automatisch über eine gesicherte Kommunikationsstrecke in festgelegten Intervallen an den Messstellenbetreiber.

Ich kann den PIN an meinem Zähler / moderner Messeinrichtung nicht eingeben.

Hier sind einige Schritte, die Ihnen helfen könnten:

 

  1. Schauen Sie in die Bedienungsanleitung Ihres IMS-Zählers. Dort finden Sie möglicherweise spezifische Anweisungen zur Eingabe des PINs. Die Bedienungsanleitung für Ihren Zähler können Sie auf rheinnetz.de einsehen.
  2. Manche Zähler habe eine Tastensperre. Überprüfen Sie, ob Sie eventuell eine bestimmte Taste drücken müssen, um die Eingabe zu aktivieren. ie Bedienungsanleitung für Ihren Zähler können Sie auf rheinnetz.de einsehen.
  3. Stellen Sie sicher, dass Sie die richtige PIN-Nummer verwenden. Wenn Sie das PIN-Schreiben nicht mehr zur Hand haben, können Sie den PIN über rheinnetz.de erneut anfordern.
  4. Wenn Sie weiterhin Probleme haben, dann können Sie uns über das Kontaktformular kontaktieren.

 

Was geschieht bei einem Stromausfall mit den gespeicherten Daten im intelligenten Messsystem?

Die Daten sind für diesen Fall sicher im Smart Meter Gateway abgespeichert.

Kosten

Wie hoch sind die Kosten für die Installation eines Smart-Meter-Gateways?

Die Kosten für den Einbau und den Betrieb eines intelligenten Messsystems werden durch gesetzliche Preisobergrenzen geregelt.

Unsere Preislisten finden sie auf rheinnetz.de

Rechtliches

Warum bekomme ich ein intelligentes Messsystem oder eine moderne Messeinrichtung?

Zukünftig erhält jeder Letztverbraucher eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem. Der Einbau dieser Messeinrichtungen ist gesetzlich im Rahmen der Digitalisierung der Energiewende vorgeschrieben und muss durch den zuständigen Messstellenbetreiber durchgeführt werden. Mit der Einführung dieser modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsysteme verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die Energiewende voranzutreiben. Ein zentrales Anliegen dieser Wende ist die Steigerung der Energieeffizienz.

Ich möchte mein intelligentes Messsystem nicht durch Sie, sondern einen anderen Messstellenbetreiber einbauen lassen. Muss ich Ihnen das melden?

Nein, Ihr Messstellenbetreiber teilt dies Ihrem Netzbetreiber mit.

Sie beauftragen den Messstellenbetreiber, indem Sie mit ihm einen Vertrag über den Messstellenbetrieb schließen.

Technik

Wie lange dauert, bis ich ein intelligentes Messsystem nach Beauftragung erhalte?

Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens kann es zu Verzögerungen kommen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Ihnen das Intelligente Messsystem binnen 4 Monaten nach Bekanntgabe Ihres Kundenwunsches  einzubauen.

Passen intelligenten Messsysteme in meinen Zählerschrank beziehungsweise auf meinen Zählerplatz?

Die intelligenten Messsysteme sind so konzipiert, dass sie in der Regel problemlos in Ihren bestehenden Zählerschrank oder an Ihrem vorhandenen Zählerplatz installiert werden können. Dabei sind die elektrotechnische Sicherheit und die Zugänglichkeit der Anlage von entscheidender Bedeutung. Bei älteren Zählerschränken oder Zählerplätzen kann die Sicherheit beispielsweise durch brüchige Isolierungen gefährdet sein. In diesen oder vergleichbaren Fällen ist der Eigentümer verpflichtet, die Anlage nach TAB vorab zu modernisieren. Unsere technischen Anschlussbedingungen finden Sie unter rheinnetz.de.

Muss ich für den Betrieb einen Internetzugang bereitstellen?

Nein, wir setzen für die intelligenten Messsystem aktuell ausschließlich Mobilfunk-basierte Smart-Meter-Gateways ein. Weitere Kommunikationstechnologien sind in Vorbereitung.

Messwerte

Welche Messwerte werden erhoben?

Standardmäßig wird der Stromverbrauch jede Viertelstunde erhoben und durch das Gateway einmal täglich an die Marktteilnehmer/in übertragen.

Wie oft wird ein intelligentes Messsystem abgelesen?

Das Auslesen der Messwerte kann je nach vertraglichen Vereinbarungen variieren. In der Regel werden die Messwerte viertelstündlich erhoben und täglich aggregiert übermittelt.

Wird der Zähler automatisch abgelesen?

Ja, die Messwerte werden automatisiert erhoben und übermittelt.

Gibt es eine App oder Verbrauchsportal für den Zähler ?

Aktuell bietet die RNG keine Onlineplattform an. Das Intelligente Messsystem kann jedoch lokal ausgelesen werden, dafür benötigen Sie Ihre HAN-Zugangsdaten.

Diese können Sie unter rheinnetz.de anfordern, nutzen Sie hierfür das Kontaktformular.


Weitere Informationen zum Auslesen ihrer Messwerte finden Sie hier: https://www.ptb.de/cms/ptb/fachabteilungen/abt2/fb-23/ag-234/info-center-234/trudi.html

Zeigen intelligente Messsysteme den Verbrauch meiner elektrischen Geräte einzeln an?

Nein, der Zähler zählt nur den Gesamtverbrauch einer Messstelle und zeigt diesen an.

Wie lese ich den Zählerstand bei intelligenten Messsystemen ab?

Den aktuellen Zählerstand können Sie wie gewohnt direkt am Display Ihres Zählers ablesen. Eine manuelle Ablesung zur Rechnungsstellung ist nicht mehr nötig. Das intelligente Messsystem übermittelt diese an Ihren Messstellenbetreiber.

Elektromobilität

Elektromobilität

Muss ich meine Ladeeinrichtung beim Netzbetreiber anmelden?

Ja, sowohl stationäre (z.B. Wallboxen) als auch mobile (über CEE oder Schukosteckdosen) Ladeeinrichtungen müssen dem örtlichen Netzbetreiber gemeldet werden.

Zusätzlich zur Meldepflicht sind Ladeeinrichtungen mit einer > 12 kVA (Summenleistung aller Ladeeinrichtungen) genehmigungspflichtig.

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Darf ich meine Ladeeinrichtung selbst installieren?

Die Installation einer Ladeeinrichtung ist nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig. Dieser überprüft, ob die Elektroinstallation ausreichend dimensioniert ist und ob die zusätzliche Leistung einer Ladeeinrichtung an Ihrem Hausanschluss noch möglich ist. Zudem übernimmt Ihr Elektriker meist auch die Kommunikation mit uns. 

Muss ich mein Elektrofahrzeug beim Netzbetreiber anmelden?

Nein, Elektrofahrzeuge müssen nicht beim Netzbetreiber gemeldet werden. Nur die Ladeeinrichtung muss angemeldet werden.

Ich möchte eine Ladeeinrichtung installieren, deren Leistung 11 kW nicht überschreitet?

Sie benötigen in jedem Fall einen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft, ob der Hausanschluss und Ihre Elektroinstallation samt Zählerplatz geeignet sind.

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Ich möchte eine Ladeeinrichtung installieren, deren Leistung 11 kW überschreitet?

Bitte nutzen Sie die Online-Anmeldung für Ladeeinrichtungen.

Ich besitze eine eigene Garage oder einen eigenen Stellplatz auf einem Garagenhof bzw. Parkplatz und möchte eine Ladeeinrichtung installieren?

Hat der Garagenhof bereits einen Netzanschluss, erfolgt von diesem der Anschluss Ihrer Garage.

Sollte der Garagenhof noch keinen Stromanschluss besitzen, benötigen hierzu einen neuen Netzanschluss. Grundsätzlich erfolgt die Versorgung von Garagenhöfen nur über einen gemeinsamen Netzanschluss. Bitte besprechen Sie bitte die baulichen Maßnahmen für einen gemeinsamen Netzanschluss mit den Besitzern der anderen Garagen im Vorfeld ab. Ggf. erforderliche Zustimmungen anderer Eigentümer müssen von Ihnen eingeholt werden.

Ein neuer Netzanschluss kann unter Netzanschlussanfrage angefragt werden.

Bitte beachten Sie, dass der Netzanschluss sowie der Zähler für den Netzbetreiber zugänglich sein müssen.

Muss ich meinen Hausanschluss immer entsprechend meiner maximalen Ladeeinrichtung erhöhen?

Nein. Verfügen Sie über mehrere Ladepunkte bestimmt Ihr Elektroinstallateur/Elektroplaner einen Gleichzeitgkeitsfaktor. Darüber hinaus empfiehlt sich die Verwendung eines Lastmanagementsystems. Mittels diesem kann die Ladeleistung eines einzelnen Ladepunkts und die Summenleistung aller Ladepunkte auf einen maximalen Wert gedeckelt werden. 

Muss ich einen eigenen Zähler nur für die Ladeeinrichtung installieren?

In den meisten Fällen ist kein zusätzlicher Zähler notwendig.

Ein eigener Zähler ist erforderlich, sollten Sie eine freiwillige Steuerung nach § 14 a EnWG wünschen oder Sie benötigen die gesonderte Messeinrichtung aus anderen Gründen.

Ist mein Anschluss, Zählerschrank/meine Elektroinstallation für den Anschluss einer Ladeeinrichtung geeignet?

Dies muss geprüft werden. Sie benötigen in jedem Fall einen Elektrofachbetrieb. Dieser prüft ob der Hausanschluss und Ihre Elektroinstallation samt Zählerplatz geeignet sind.

Wer schließt die Ladeeinrichtung an?

Die Installation einer Ladeeinrichtung ist nur durch einen Elektrofachbetrieb zulässig. Dieser überprüft, ob die Elektroinstallation ausreichend dimensioniert ist und ob die zusätzliche Leistung einer Ladeeinrichtung an Ihrem Hausanschluss noch möglich ist.

Kann eine Ladeeinrichtung mit einer PV-Anlage gekoppelt werden (Eigenverbrauchsnutzung)?

Ja, eine Ladeeinrichtung ist als Stromverbraucher im Haus einzustufen. Somit besteht die Mögichkeit, den PV-Strom zum Laden des Elektroautos zu nutzen. Für die technische Umsetzung (z.B. Messkonzept) wenden Sie sich bitte an Ihren Elektrofachbetrieb.

Messstellenbetrieb

Messstellenbetrieb

Technik

Was ist eine moderne Messeinrichtung (mME)?

Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler, elektronischer Stromzähler.
Anders als konventionelle, mechanische Zähler speichert eine moderne Messeinrichtung neben dem aktuellen Stromverbrauch auch die tages-, wochen-, monats- und jahresbezogenen Verbrauchswerte. Eine moderne Messeinrichtung überträgt keine Daten nach außen. Der Verbrauch wird weiterhin vor Ort abgelesen.

Was ist ein intelligentes Messsystem (iMS)?

Eine moderne Messeinrichtung lässt sich durch eine Kommunikationseinheit, ein sogenanntes Smart-Meter-Gateway, aufrüsten. In diesem Fall spricht man von einem intelligenten Messsystem. Das Gateway ist eine Art Modem, welches Daten aus einer oder mehreren modernen Messeinrichtungen verschlüsselt an Ihren Netzbetreiber oder weitere Berechtigte (z.B. Ihren Stromlieferanten) überträgt. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat die Technik geprüft und zertifiziert. Es gelten hierbei höhere Sicherheitsstandards als beim Zahlungsverkehr im Bankwesen.

Erhalte ich eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem?

Das ist abhängig von dem jährlichen Stromverbrauch oder der Einspeiseleistung der Erzeugungsanlage. Werden an Ihrer Messstelle durchschnittlich mehr als 6.000 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) Strom verbraucht oder verfügt Ihre Anlage über eine Anschlussleistung von mehr als 7 Kilowatt (kW), erhalten Sie ein intelligentes Messsystem, andernfalls eine moderne Messeinrichtung.

Wie erfolgt die Datenübertragung aus dem Smart-Meter-Gateway?

Die Übertragung der Daten erfolgt über das Mobilfunknetz. An Orten, an denen keine ausreichende Netzabdeckung gewährleistet ist, kommen alternative Lösungen zum Einsatz.

Entsteht durch die Datenübertragung mittels Mobilfunk eine zusätzliche Strahlenbelastung?

Ja, die Belastung ist aber sehr gering und mit dem Senden einer SMS vergleichbar. Zudem sendet das Gateway nicht permanent, sondern nur zu voreingestellten Zeiten.

Kann ich die erhobenen Messdaten einsehen?

Ja, jederzeit. Bei einem intelligenten Messsystem können Sie ihre Daten mit Hilfe einer Software einsehen, die Sie zuvor auf Ihrem Computer installiert haben. Bei einer modernen Messeinrichtung lesen Sie die Daten direkt am Zählerdisplay ab.

Bedienungsanleitung für die moderne Messeinrichtung

Lässt sich mit der neuen Technik der Strom von außen abstellen?

Nein, die von uns eingesetzte Technik ist dazu nicht in der Lage.

Ich habe bereits einen elektronischen Zähler ehalten. Warum erfolgt ein erneuter Umbau?

Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) schreibt den Einbau der neuen Zählertechnik vor. Die bereits verbauten elektronischen Zähler besitzen nicht den geforderten Funktionsumfang für eine moderne Messeinrichtung. Zudem kann Ihr jetziger Zähler nicht mit einem Gateway kommunizieren.

Ist der Einbau der neuen Messeinrichtungen auch im Gasbereich verpflichtend?

Nein, laut §§29 ff. MsbG ist nur der Austausch des Stromzählers Pflicht.

Einbau

Wer ist für den Einbau der neuen Zähler zuständig?

Die RNG ist in ihrem Netzgebiet als grundzuständiger Messstellenbetreiber für den Austausch der Geräte zuständig. Zu diesem Zweck beauftragt das Unternehmen ggfls. Servicepartner.

Wie kann ich Ihre Mitarbeiter erkennen?

Sie erkennen unsere Mitarbeiter und die unserer Servicepartner an ihren Ausweisen. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, können Sie uns unter der auf dem Ankündigungsschreiben aufgeführten Telefonnummer anrufen.

Wie erfahre ich, wann ich einen neuen Zähler erhalte?

Sie erhalten von uns oder einem unserer Dienstleister mindestens drei Monate vor dem Einbau ein Ankündigungsschreiben.

Wo wird die neue Technik installiert?

Die neue Technik findet ihren Platz wie gehabt im Zählerschrank. Dort ersetzt sie Ihren alten Zähler.

Wie lange dauert der Umbau in etwa?

Der Austausch dauert rund 30 Minuten. In diesem Zeitraum müssen wir die Stromversorgung kurz unterbrechen. Sie sollten empfindliche Geräte vorher von der Stromversorgung trennen.

Wie erfahre ich, wann mein Zähler ausgetauscht wird? Kann ich einen Ersatztermin vereinbaren, wenn ich zum angekündigten Zeitpunkt nicht zu Hause bin?

Wir informieren Sie zunächst mit einem Ankündigungsschreiben über den bevorstehenden Zählerwechsel. Den genauen Termin teilen wir Ihnen anschließend in einem weiteren Schreiben mit. Es ist ebenfalls möglich, dass ein Monteur vor Ort eine Terminkarte hinterlässt, auf der ein Zeitpunkt für den Wechsel angegeben ist. Sie sind zur angegebenen Zeit nicht zu Hause und können den Zugang für die Monteure nicht anderweitig gewährleisten (Nachbarn etc.)? Dann rufen Sie bitte die auf den Schreiben angegebene Telefonnummer an. Wir suchen dann gemeinsam mit Ihnen nach einem passenden Termin.

Für meine Messstelle ist kein intelligentes Messsystem vorgesehen. Kann ich mir dennoch eines einbauen lassen?

Ja, erkundigen Sie sich bei ihrem Energieversorger oder einem Drittanbieter, ob er entsprechende Angebote bereithält. Ein Anspruch gegenüber der RNG besteht nicht.

Sollte ich meinen Zähler vor dem Tausch ablesen?

Ja. Teilen Sie Ihrem Energieversorger den Zählerstand vor dem Austausch mit.

Was ist, wenn die mME/das iMS nicht in meinen Zählerschrank passt?

Bei den meisten Kunden ist der Austausch des alten Zählers gegen eine moderne Messeinrichtung bzw. ein intelligentes Messsystem problemlos möglich. Sollte - in Ausnahmefällen - der Platz im Zählerschrank nicht ausreichen, so muss dieser durch einen Elektriker erweitert werden. Der Elektriker muss von dem jeweiligen Kunden auf eigene Kosten beauftragt werden.

Datenschutz

Wo werden die erhobenen Daten gespeichert?

Die RNG und der vom Kunden ausgewählte Stromlieferant speichern die Daten - wie bereits heute üblich - in ihren IT-Systemen.

Wie sind meine Daten gegen einen unbefugten Zugriff geschützt?

Ihre Daten liegen nur der RNG und Ihrem Stromlieferanten vor. Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt und entspricht den höchsten Datenschutzanforderungen. Eine Weitergabe an Dritte Bedarf immer Ihrer Zustimmung.

Wie ist der Umgang mit den zu erhebenden Daten geregelt?

In Teil 3 des Messstellenbetriebsgesetzes ist geregelt, welcher Akteur welche Daten zu welchem Zweck erhalten darf und wann die Daten zu löschen sind. Eine Datenübermittlung ist nur für die energiewirtschaftlich notwendigen Anwendungsfälle vorgesehen. Der Messstellenbetreiber informiert seine Kunden gesondert über den notwendigen Datenverkehr. Die Verbrauchsdaten sind für Kunden jederzeit einsehbar.

Kosten

Welche Kosten entstehen mir durch die neuen Zähler?

Die Installation ist für Sie kostenfrei. Das jährliche Messentgelt richtet sich nach dem Durchschnittsverbrauch an Ihrer Messstelle in den letzten drei Jahren. Die genauen Preise für die jeweiligen Verbrauchskategorien finden Sie an dieser Stelle.

Wie wird der durchschnittliche Jahresstromverbrauch ermittelt?

Indem man die Verbräuche der letzten drei Jahre addiert und durch Drei teilt. Liegen für eine Messstelle noch keine Verbrauchsdaten vor, ordnet man das iMS der kleinsten Verbrauchsgruppe (bis 2.000 kWh pro Jahr) mit einer Preisobergrenze von 23 Euro/Jahr zu.

Wie erfolgt die Abrechnung der Messentgelte?

Bisher war die Gebühr für den Messstellenbetrieb in den Stromkosten Ihres Stromlieferanten erhalten. Wir planen, eine Vereinbarung mit Ihrem Stromversorger zu treffen, damit die Abrechnung weiterhin über Ihre Stromrechnung erfolgen kann. Der Lieferant hat allerdings das Recht, dies abzulehnen. In diesem Fall erhalten Sie nach dem Zählerumbau zwei getrennte Rechnungen. Eine für den Stromverbrauch von ihrem Stromlieferanten und eine seperate Rechnung für den Messstellenbetrieb von uns.

An wen kann ich mich bei Problemen wenden?

Die Kontaktdaten finden Sie auf der Abrechnung zum Messstellenbetrieb.

Rechtliches

Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt der Einbau?

Die Umrüstung erfolgt auf Grundlage des neues Messstellenbetriebsgesetzes, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist.

Habe ich das Recht, dem Einbau eines neuen Zählers zu widersprechen?

Nein. Der Einbau ist gesetzlich vorgeschrieben und von grundzuständigen Messstellenbetreibern wie der RNG umzusetzen.

Was ist ein Messstellenbetreiber und welche Aufgaben hat er?

Dem Messstellenbetreiber gehören die beim Kunden verbauten Zähler. Er gewährleistet den störungsfreien Betrieb der Zähler und ist für deren Wartung zuständig. Außerdem verantwortet er die Ablseung der Vebrauchsdaten und deren Übermittlung an den jeweiligen berechtigten Messwertverwender (z.B. den Stromlieferanten oder Netzbetreiber).

Kann ich dem Einbau entgehen, indem ich meinen Messstellenbetreiber wechsle?

Nein. Jeder Messstellenbetreiber ist gesetzlich verpflichtet, den Umbau durchzuführen.

Nutzen

Welche Vorteile ergeben sich für mich durch die neuen Zähler?

Mit dem neuen Zähler haben Sie Ihren Stromverbrauch stets im Blick. So können Sie Ihren Verbrauch leicht ändern und Ihre Stromkosten in Verbindung mit neuen, auf Ihren individuellen Bedarf abgestimmten Tarifen, reduzieren.

Gibt es mit den neuen Zählern auch neue Stromtarife?

Die RNG ist nicht als Energieversorger tätig. Bitte wenden Sie sich bei Fragen rund um neue Stromtarife an Ihren Stromlieferanten.

Kann ich sehen, was meine einzelnen Geräte im Haushalt verbrauchen?

Nein, diese Möglichkeit bietet die neue Technik nicht. Viele Stromanbieter verleihen zu diesem Zweck kostenlos Strommessgeräte.

Netzanschluss

Netzanschluss

Zu Anschlussanfrage und Angebot

Was brauche ich, um eine Anschlussanfrage stellen zu können?

Um Ihre Anschlussanfrage bearbeiten zu können, sind folgende Informationen erforderlich:

  • Welche Nutzung ist für das Gebäude geplant? (privat/gewerblich)
  • Leistungsdaten? (Diese bestimmen die "Größe" des Anschlusses). Informationen hierzu erhalten Sie in der Regel von Ihrem Architekten/Planer oder dem zugelassenen Fachinstallationsunternehmen.
  • Wer übernimmt die Kosten? (Rechnungsempfänger)
  • Wer ist Eigentümer des Grundstückes?
  • Amtlicher Lageplan, Grundriss und Gebäudeschnitt des Gebäudes mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle des Netzanschlusses
Wie lange dauert es, bis der Anschluss im Haus liegt?

In der Regel benötigen wir ca. zehn Arbeitstage von der Anfrage bis zur Erstellung des Angebots, das wir Ihnen zusenden.

Ab Auftragsbestätigung und erfolgter Terminabsprache dauert es in der Regel vier bis zwölf Wochen. (In dieser Phase holen wir die erforderlichen Genehmigungen ein, z.B. Straßenaufgrabungsgenehmigung, und beauftragen die ausführende Firma)

Welche Pläne benötigen Sie von mir? (Lageplan, Grundriss)

Der Lageplan Maßstab 1:250 zum Bauantrag ist die eigentlich erforderliche Unterlage für die Gebäudeerfassung. Der Lageplan wird in der Regel für jeweils ein Gebäude oder ein Grundstück angefertigt und stellt das geplante Bauwerk mit allen nötigen Maßen (auch in Bezug zu den Grenzen) dar. Erkennbar ist der Plan an der Legende sowie an der Darstellung. Das Baugrundstück ist mit einer dicken gestrichelten Linie (allerdings unterschiedlicher Ausprägung) umrandet.

Desweiteren benötigen wir den Grundriss des Geschosses, in dem der Anschluss eingeführt werden soll, mit Kennzeichnung der gewünschten Einführungsstelle (in der Regel Keller oder Erdgeschossgrundriss)

Ist die Angabe eines Elektrikers/Installateurs bereits bei der Anschlussanfrage erforderlich?

Für die Anfrage ist die Angabe eines Fachinstallationsunternehmens nicht erforderlich. Die Angabe eines technischen Ansprechpartners ist freiwillig, sie erleichtert jedoch gegebenenfalls die Klärung technischer Fragestellungen.

Was muss ich bei Anschlussanfrage für ein Einfamilienhaus zwingend angeben? (Leistungswerte)

Bei einem Einfamilienhaus nennen Sie uns bitte:

  • für Strom: die Anzahl der Wohneinheiten
  • für Wasser: die Art und Anzahl der Entnahmestellen
  • für Erdgas: die Nennwärmebelastung der Gasgeräte (Heizkessel und ggf. Gasherd)
Was ist eine "Wohneinheit"?

Eine Wohneinheit ist eine nach außen abgeschlossene Unterkunft, in welcher ein Haushalt geführt werden kann und min. aus einem Raum mit Bad und Küche besteht.

Sind bei Wohnbebauung die einzelnen geplanten Geräte (z.B. Herd, Backofen, Heizung) bzw. die Entnahmestellen (z.B. Waschbecken, Außenzapfstellen) anzugeben?

Für Gas und Wasser benötigen wir diese Angabe, um Ihren Leistungsbedarf ermitteln zu können. Für Strom ist die Angabe der Wohneinheiten mit oder ohne elektrischer Warmwasserbereitung ausreichend.

Warum muss der Grundstückseigentümer den Auftrag unterschreiben?

Mit seiner Unterschrift erteilt der Grundstückseigentümer sein Einverständnis zur Vornahme der Arbeiten auf seinem Grundstück.

Muss ich doppelt unterschreiben, wenn ich Vertragspartner und zugleich der Grundstückseigentümer bin?

Ja, wenn Sie Kunde und Grundstückseigentümer sind, benötigen wir einmal Ihre Unterschrift als Kunde, mit der Sie uns den Auftrag erteilen und sich zur Kostenübernahme bereiterklären, und einmal als Eigentümer, mit der Sie uns das Einverständnis zur Grundstücksnutzung geben.

Welche Kosten/Leisungen beinhaltet das Angebot zur Anschlussherstellung?

Das Angebot enthält die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude. Dazu gehören:

  • alle Erdarbeiten
  • die Montage der Hauseinführung und der Hausanschluss-Einrichtungen
  • die Inbetriebsetzungskosten und
  • der eventuell anfallende Baukostenzuschuss

Dabei entsprechen die Anschlusskosten für die Sparten Strom und Gas den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.

Was ist ein Baukostenzuschuss (BKZ)?

Neben den Kosten des Netzanschlusses finden Sie auf Ihrem Angebot auch die Position des Baukostenzuschusses (BKZ). Der BKZ ist ein anteiliger Zuschuss des Anschlusskunden zur teilweisen Abdeckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Grundlage für die Erhebung des BKZ ist § 9 AVB WasserV/ AVB FernwärmeV sowie § 11 der NAV/NDAV.

Wie hoch sind die Anschlusspreise?

Sofern der Anschluss an ein vorhandenes Netz erfolgen kann, die Leitungslänge auf Kundengrund gemäß Preisliste (Entfernung Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschreitet und Ihr Wohnhaus nicht mehr als acht Wohneinheiten hat, erfolgt die Berechnung in der Regel über das pauschale Preissystem. Alle anderen Fälle werden kalkuliert. (Ausnahme: Kreuzung mehrspuriger Straßen, Gleisanlagen)

Sind in dem Preis auch die Erdarbeiten enthalten?

Ja, das Pauschalpreissystem beinhaltet auch die erforderlichen Erdarbeiten für den Netzanschluss.

Was spare ich, wenn ich die Erdarbeiten selber mache?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grund zu übernehmen. Die Vergütung entnehmen Sie bitte unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse.

Wie beantrage ich eine Abtrennung eines vorhandenen Anschlusses, z. B. bei Abriss des Gebäudes?

Eine Abtrennung können Sie uns ganz bequem über unser Netzportal mitteilen.

Wichtiger Hinweis:

Der Anschlussnehmer/Kunde darf keine Einwirkung auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers/Wasserversorgers.

Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem Netzbetreiber/Wasserversorger unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.

Gibt es eine rechtliche Basis für die Berechnung der Anschlusskosten?

Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung über Allgemeine Bedinungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gilt die jeweilige Verordnung über Allgemeine Bedinungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) bzw. Fernwärme (AVB FernwärmeV).

Anhand dieser Verordnungen lassen sich die Kosten pauschal berechnen.

Zu Auftrag und Bauausführung

Welche Voraussetzungen sind erforderlich, damit der Anschluss ins Gebäude gelegt werden kann?

Der Anschlussraum muss verschließbar und die Leitungstrasse auf Ihrem Grundstück frei zugänglich sein. Gerüste, Baucontainer, Erdaushub und ähnliches dürfen das Ausschachten des Grabens und das Verlegen der Leitung nicht behindern.

Was ist eine Mehrspartenhauseinführung?

Beim Einbau einer Mehrspartenhauseinführung werden die Leitungen, z. B. für Strom, Gas, Wasser, durch eine gemeinsame Öffnung in der Gebäudehülle in das Haus eingeführt.

Mehrspartenhauseinführungen sind für fast alle gängigen Netzanschlussvarianten und für verschiedene Gebäudeeintrittsstellen (Außenwand, Bodenplatte) verfügbar. Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Fragen dazu beantworten wir Ihnen gerne.

Was ist ein Rohbauteil bei einer Mehrspartenhauseinführung?

Eine Mehrspartenhauseinführung besteht aus einem sichtbar verbauten Installationsteil und einem Bauteil im Mauerwerk, das die Leerrohre für Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation bündelt.

Ob der Einbau in Ihrem Objekt möglich ist bzw. welches Fabrikat in Ihrem Netzgebiet zum Einsatz kommt, muss unbedingt im Vorfeld geklärt werden. Weitere Fragen zum möglichen Einbau in Ihrem Netzgebiet beantworten wir Ihnen gerne.

Wichtiger Hinweis: Die Verwendung von Kunststoffleerrohren wie z.B. Kanalgrundrohr (KG-Rohr) als Mauerdurchführung ist nicht zulässig.

Muss ich Genehmigungen bei den Straßenbaulastträgern selbst einholen?

Nein, die Genehmigung bei den Straßenbaulastträgern holen wir nach Ihrer Auftragserteilung ein.

Kann der Tiefbau für den Abwasserkanal auch für die Hausanschlüsse mitgenutzt werden?

Dies ist in der Regel nicht möglich, da der Abwasserkanal im zeitlichen Ablauf früher gelegt wird, Abwasser zudem deutlich tiefer liegt als die Netzanschlüsse für Wasser, Gas, Strom und Fernwärme und selten den gleichen Trassenverlauf hat.

Zu Inbetriebsetzung und Zählerstellung/Ausbau

Bei wem bzw. wie beantrage ich Zählerstellung?

Die Zählerstellung können Sie gemeinsam mit Ihrem Fachinstallationsunternehmen über die Zählerabteilungen veranlassen.

Nachdem ein das Verzeichnis des Netzbetreibers eingetragenes Fachinstallationsunternehmen die Installation im Gebäude fertig gestellt hat, gibt dieses in der Regel die Inbetriebsetzung und ggf. die Zählerstellung mit dem entsprechenden Vordruck in Auftrag.

Wie kann ich meine vorhandenen Zähler ausbauen lassen?

Den Zählerausbau können Sie mit einer Mail an geraetemanagement-netz@rng.de veranlassen. Wir benötigen hierzu einen unterschriebenen formlosen schriftlichen Auftrag unter Angabe der Objektadresse und der Zählernummer. Die Zählerabholung ist für Sie  als Endkunde kostenfrei.

 

Zu Strom und Wasser in der Bauphase

Wie bekomme ich Strom oder Wasser in der Bauphase und welche Unterlagen werden dafür benötigt?

Ín der Anschlusanfrage wird der Bedarf nach Bauwasser bzw. Baustrom bei den jeweiligen Sparten abgefragt. Wenn Sie Baumstrom und/oder Bauwasser benötigen, bitte beantworten Sie diese Frage mit ja. Wir werden dann die Möglichkeit prüfen, und dies entsprechend bei der Angebotserstellung berücksichtigen.

Kann die die vorhandenen Anschlüsse für die Bauphase nutzen?

Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.

Zur Rechnung

Muss ich die Anschlussherstellung im Voraus bezahlen?

Grundsätzlich sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls bei Ihnen gegebnenfalls doch Vorauszahlungen erforderlich sind, führen wir diese im Angebot auf.

Wann erhalte ich die Rechnung?

Die Rechnung zur Anschlussherstellung erhalten Sie nach Abschluss der Arbeiten.

Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung des Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:
- nicht öffentliche Ladepunkte (z.B. Wallboxen)
- Wärmepumpenheizungen unter Einbeziehung etwaiger Zusatzheizvorrichtungen (z. B. Heizstäbe)
- Kälteanlagen
- Stromspeicher mit Netzbezug aus dem öffentlichen Netz
mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW.
Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?

Die neuen Regelungen zur §14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum 31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.

Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen. 

Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushaltsstroms wird nicht gedimmt. Für Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.

Was muss ich bei Anschaffung einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beachten?

Die neue Regelung betrifft Sie ausschließlich, wenn Ihre Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wird und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall haben Sie Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei für Sie frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises. Weitere Informationen finden Sie in der Veröffentlichung zu § 14a EnWG der Bundesnetzagentur sowie in unserem Preisblatt.

https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/SteuerbareVBE/start.html#FAQ1113500

https://www.rheinnetz.de/netzentgelte-strom

Die Installation sowie die elektrische Anlage muss den „technischen Anschlussbedingungen an das Niederspannungsnetz (TAB)“ als auch den technischen Mindestanforderungen (TMA) der RNG entsprechen (https://www.rheinnetz.de/bedingungen-und-verordnungen). Sprechen Sie hierfür Ihren Elektrofachbetrieb an.

Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine SteuVE habe?

Zum jetzigen Zeitpunkt müssen Sie nicht tätig werden. Steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurden und bereits in Betrieb sind, haben Bestandsschutz.

Wenn Sie eine SteuVE haben, die vor dem 01.01.2024 errichtet wurde und bereits im Betrieb ist, können Sie diese trotzdem gemäß § 14a EnWG in das neue Modell überführen. Sprechen Sie uns dafür gerne an.

Es kann sein, dass Sie zusätzliche Technik dafür verbauen müssen.

Meine Bestandsanlage ist bereits nach §14a EnWG angemeldet. Was muss ich beachten?

Bestehende Anlagen, die bereits heute als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gemäß § 14a EnWG angemeldet sind, müssen erst bis zum Ende des Jahres 2028 in das neue Modell gemäß § 14a überführt werden. Eine rechtzeitige Information darüber erfolgt von unserer Seite aus. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Anlage freiwillig vorher in das neue Modell zu überführen. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

(Nachtstrom-) Speicherheizungen haben dauerhaften Bestandsschutz.

Preise und Zuschüsse

Wie kann ich dafür sorgen, dass keine Anschlusskosten für meine Elektroladestation anfallen?

Die Netzbetreiber haben beschlossen, die Elektromobilität aktiv zu fördern und mitzugestalten. Wenn Sie eine Ladeeinrichtung für Elektromobilität installieren möchten und zustimmen, dass der Netzbetreiber diese gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) netzdienlich steuern darf, können die Netzanschlusskosten für Sie entfallen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die gesamte Leistungsanforderung darf maximal 30 kW betragen
  • Die Anschlusslänge darf auf öffentlichem Grund höchstens 25 Meter und auf privatem Grundstück höchstens 30 Meter betragen
  • Wenn die Leistungsanforderung 30 kW überschreitet, jedoch die Längen eingehalten werden, wird lediglich ein Baukostenzuschuss (BKZ) gemäß dem Preisblatt berechnet
Welche Leistungen und Kosten sind im Angebot enthalten?

Das Angebot deckt die Kosten für das Verlegen der Anschlussleitung vom Abzweig der Netzleitung bis ins Gebäude ab. Dazu zählen:

  • Alle notwendigen Erdarbeiten
  • Die Montage der Hauseinführung und der Hausanschluss-Einrichtungen
  • Die Kosten für die Inbetriebnahme
  • Ein eventuell anfallender Baukostenzuschuss

Die Anschlusskosten für Strom und Gas richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Verteilnetzbetreibers.

Was versteht man unter einem Baukostenzuschuss (BKZ)?

Zusätzlich zu den Netzanschlusskosten wird in Ihrem Angebot auch der Baukostenzuschuss (BKZ) aufgeführt. Dabei handelt es sich um einen anteiligen Beitrag des Anschlusskunden zur Deckung der Kosten des vorgelagerten Netzes. Die Erhebung des BKZ basiert auf § 9 AVB WasserV/AVB FernwärmeV sowie § 11 NAV/NDAV.

Wie hoch sind die Anschlusspreise?

Wenn der Anschluss an ein bestehendes Netz möglich ist, die Leitungslänge auf Ihrem Grundstück gemäß Preisliste (Entfernung von der Grundstücksgrenze bis zur Hausaußenwand) nicht überschritten wird und Ihr Wohnhaus maximal acht Wohneinheiten umfasst, erfolgt die Abrechnung in der Regel über ein pauschales Preissystem.

In allen anderen Fällen wird der Preis individuell kalkuliert. Eine Ausnahme bilden Anschlüsse, die mehrspurige Straßen oder Gleisanlagen kreuzen.

Sind die Erdarbeiten im Preis enthalten?

Ja, das Pauschalpreissystem umfasst auch die notwendigen Erdarbeiten für den Netzanschluss.

Welche Ersparnis ergibt sich, wenn ich die Erdarbeiten selbst übernehme?

Grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, die Erdarbeiten auf privatem Grundstück selbst durchzuführen. Die Ersparnis können Sie unserem Preisblatt für pauschale Netzanschlüsse entnehmen.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten?

Die rechtliche Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten bildet die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) bzw. für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV). Für Wasser und Fernwärme gelten die entsprechenden Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) und Fernwärme (AVB FernwärmeV).

Anhand dieser Verordnungen können die Kosten pauschal berechnet werden.

Muss ich die Kosten im Voraus bezahlen?

In der Regel sind für einzelne Pauschalanschlüsse keine Vorauszahlungen erforderlich. Falls jedoch Vorauszahlungen notwendig sind, werden diese im Angebot aufgeführt.

Wann erhalte ich eine Rechnung?

Die Rechnung für die Anschlussherstellung wird Ihnen nach Abschluss der Arbeiten zugesandt.

Rechtskonformität & Verbraucherservice

Informationen und Kontakte für Rechtsfälle

Zur Beilegung von Streitigkeiten können Sie ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie sich vorher wegen Ihrer Beschwerde mit uns in Verbindung gesetzt haben und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Schlichtungsstelle beantragen
Logo ErdgasUmstellung
erdgasumstellung

Wen betrifft die Erdgasumstellung?

ErdgasUmstellung ist eine Marke der RNG. 

Die Erdgasumstellung (auch bekannt als Marktraumumstellung) hat die Aufgabe, die Erdgasversorgung in bestimmten Regionen von L- auf H-Gas anzupassen. Betraut wurde damit der zuständige Veretilnetzbetreiber. Daher betrifft die Umstellung nahezu jeden Erdgaskunden im Netzgebiet der RNG.

Mehr erfahren