Technische Vorgaben

Summe der Einspeisemengen nach Kommunen

Klicken Sie in der Netzgebietskarte auf die Kommune Ihrer Wahl, um die Einspeisemenge zu sehen.

In den Gebieten Dinslaken, Moers und Neukirchen-Vluyn sind derzeit keine Einspeisemengen hinterlegt, da die Netzbetreiberfunktion erst zum 01.01.2019 übernommen wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Strom-Netze an einigen Stellen nicht mit den Stadtgrenzen übereinstimmen:

Bergneustadt: Der Ortsteil Auf dem Dümpel wird nicht von der RheinNetz GmbH (RNG) betrieben.

Drolshagen: Nur der Ortsteil Lüdespert wird von der RNG betrieben.

Meinerzhagen: Nur die Ortsteile Buntelichte und Sundhellen werden von der RNG betrieben.

Übersicht der Einspeisemengen im gesamten Netzgebiet der RNG

  • Erklärung zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 20 EEG 2017 PDF 36 kB
  • Krefeld Duisburg Neuss Meerbusch Düsseldorf Langen - feld Meinerzhagen Drolshagen Dinslaken Marienheide Dormagen Moers Neukirchen Vluyn Köln Gummersbach Lindlar Leverkusen Bergisch Gladbach Overath Lohmar Kürten Engelskirchen Wiehl Odenthal Bergneustadt Leichlingen Burscheid Bornheim Reichshof Morsbach Mon - heim

    Installierte Leistungen

    Eingespeiste Strommenge

    Anzahl EEG-Anlagen

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    Einspeisung - die wichtigsten Fragen im Überblick

    Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um Technik, Einbau, Abrechnung und vieles mehr.

    Einspeisung

    Allgemein

    Ich benötige einen Einspeisevertrag. Woher bekomme ich den?

    Sie kommen ohne einen separaten Vertrag aus. Die Anschlusszusage beinhaltet alle nötigen Regelungen, die zur Abwicklung von Eigenerzeugungsanlagen notwendig sind.

    Meine Anschlusszusage ist abgelaufen. Was muss ich tun?

    Für die Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie eine Frist von sechs Monaten.
    Sofern Sie die Anschlusszusage in diesem Zeitraum nicht unterzeichnet und zurückgesandt haben, werden die reservierten Einspeisekapazitäten wieder freigegeben.
    Sollten Sie weiterhin oder in Zukunft erneut Interesse an der Errichtung einer Photovoltaikanlage haben, stellen Sie bitte eine erneute Anfrage.
    Ab Unterzeichnung und Rücksendung der Anschlusszusage haben Sie sechs Monate lang Zeit die Anlagen zu errichten und in Betrieb zu nehmen.

    Ich möchte die Leistung meiner Anlage verändern. Was ist zu tun?

    Sofern Sie Ihre Eigenerzeugungsanlage erweitern möchten, stellen Sie bitte einen Antrag auf Anschluss einer Eigenerzeugungsanlage bzw. einen Antrag auf Anschluss einer Photovoltaikanlage. Photovoltaik- und KWK Anlagen können Sie über unsere Onlineanmeldung beantragen.

    Finden Sie hier Ihre Ansprechpartner je nach Anlagenstandort.

    Im Fall einer Außerbetriebnahme oder Verkleinerung Ihrer Eigenerzeugungsanlage (z. B. bei Modulrückbau ihrer Photovoltaikanlage) setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

    Was muss ich bei mehreren Anlagen auf meinem Grundstück beachten?

    Bei mehreren Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind diese gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) von ihrer Leistung her zusammen zu fassen.

    Durch die Zusammenfassung nach EEG müssen ggf. andere technische Vorgaben erfüllt werden.

    Auswirkung auf die Vergütung

    Die Leistung mehrerer Photovoltaikanlagen, die auf einem Grundstück oder Gebäude oder Betriebsgelände und innerhalb von (aktuell) 12 Kalendermonaten errichtet wurden, sind gemäß EEG zusammen zu fassen. Zusätzlich kann nach dem EEG die Höhe des Vergütungssatzes der Photovoltaikanlage sinken.

    Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen sind die Vergütungssätze derzeit gestaffelt (aktuell bei <10, <40 und <100 kWp), daher kann die jeweils zuletzt in Betrieb genommene Anlage durch die Zusammenfassung in die nächst höhere Kategorie fallen. Die Zusammenfassung ist unanhängig von den Eigentumsverhältnissen der Anlagen.

    Sollten Sie sich unsicher bezüglich der Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen auf dem Grundstück oder Gebäude sein, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Elektroinstallateur bzw. den Errichter Ihrer Anlage.

    Welche Voraussetzungen müssen zur Inbetriebnahme erfüllt werden?

    Die Inbetriebnahme von Eigenerzeugungsanlagen ist im EEG geregelt.
    Bei KWK-Anlagen ist die Inbetriebnahme gleichzusetzen mit der Erstaufnahme des Dauerbetriebes.
    Bitte lassen Sie uns das von Ihnen und Ihrem Elektroinstallateur unterschriebene Kundendaten- und Inbetriebnahmeblatt zukommen.

    Ich habe noch keine Steuernummer erhalten. Was soll ich angeben?

    Sofern Sie 19 % Umsatzsteuer in Anspruch nehmen wollen, ist es für die Vergütungsauszahlung erforderlich, die Steuernummer schnellstmöglich nachzureichen. Bitte geben Sie zunächst Ihre aktuelle Steuernummer an.

    Warum soll ich einen Umsatzsteuersatz angeben und welchen?

    Die Bekanntgabe der Umsatzsteuer ist wichtig für die Erstellung der Gutschrift. Die Höhe Ihres Umsatzsteuersatzes kann beim zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater erfragt werden.

    Abrechnung

    Welche Werte werden für die erste Einspeiseabrechnung zu Grunde gelegt?

    Für die erste Abrechnung wird an Hand der im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt angegebenen Daten ein Prognosewert für die Einspeisung ermittelt.

    Wann erhalte ich meine Einspeisevergütung?

    Sobald Ihre Messeinrichtung(en) eingebaut wurde(n), lassen Sie uns bitte die noch erforderlichen Unterlagen für Ihre Erzeugungsanlage zukommen. Welche dies sind, hängt von der Art Ihrer Erzeugungsanlage ab. Sobald uns alle erforderlichen Daten für die Auszahlung der Einspeisevergütung vorliegen, werden wir diese an unsere Abrechnungsabteilung weiterleiten. Eine Auszahlung erfolgt gemäß EEG zum 15. eines Monats.

    Wie erfolgt die Abrechnung bzw. die Auszahlung der Einspeisevergütung?
    1. Anlagen mit einer registrierten Lastgangmessung (RLM-Zähler):
      An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung eine monatliche Abschlagsgutschrift. Zum Jahresende erfolgt eine Jahresendabrechnung des gesamten Jahres unter Einbeziehung der bereits monatlich erstellen Abschlagsgutschriften. Grundlage bilden die allgemeinen Vergütungsvorschriften gemäß dem EEG in der jeweils gültigen Fassung sowie der monatlich fernausgelesenen Abrechnungsmengen.
    2. Anlagen mit einer Lastprofil-Messung (Zweirichtungs-Haushaltszähler):
      An Hand Ihrer Angaben im Kundendaten- und Inbetriebsetzungsblatt erstellt unsere Abrechnungsabteilung einen Abschlagsplan für Sie. Dieser Abschlagsplan wird Ihnen auf dem Postweg zugestellt. Darin finden Sie Ihre monatlichen Zahlungen (Abschläge).
      Die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Messeinrichtungen finden Sie unter dem Punkt Messung.
      Bei Fragen zur Abrechnung stehen wir Ihnen unter der Rufnummer 0221 178 66693 gerne zur Verfügung.
    Wie hoch ist mein Vergütungssatz?

    Die aktuell gültigen Vergütungssätze sind auf den Seiten der Bundesnetzagentur veröffentlicht (www.bnetza.de). Diese Vergütungssätze sind energieartspezifisch und zusätzlich abhängig von unterschiedlichen Faktoren wie dem Inbetriebnahmedatum, der Anlagenleistung und der Anlagenart.

    Was ist bei einer Stromsteuerbefreiung zu beachten?

    Die Höhe der gesetzlichen Förderung (anzulegender Wert) verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um die Höhe der Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.

    Zur Ermittlung der zulässigen Vergütungshöhe durch den Netzbetreiber ist es notwendig, dass der Anlagenbetreiber zu einer Stromsteuerbefreiung eine Mitteilung macht.

    Wo kann ich meine Zählerstände melden?

    Ihren Zählerstand können SIe uns jederzeit über das auf der Homepage der RNG hinterlegte Formular melden.

    Warum werden die Einspeisevergütung und meine Stromrechnung nicht miteinander verrechnet?

    Die in das allgemeine Verteilnetz eingespeiste Energie Ihrer Erzeugungsanlage wird durch den Verteilnetzbetreiber (hier die RheinNetz GmbH) vergütet. Die Abrechnung des Stroms, den Sie aus dem Netz beziehen, erfolgt durch den jeweiligen Stromversorger (z. B. Ihr Stadtwerk). Durch die Vorgabe des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) muss eine strickte Trennung zwischen Stromversorger und Verteilnetzbetreiber gegeben sein. Aus diesem Grund können Ihre Stromrechnung und die Einspeisevergütung nicht miteinander verrechnet werden.

    Messung

    Was ist ein RLM-Zähler?

    Die Abkürzung RLM steht für die registrierte Lastgangmessung. Ein solcher RLM-Zähler ist bei Einspeiseanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW verpflichtend. Er wird aber auch schon z. B. bei einem Verbrauch von ca. 100.000 kWh pro Jahr verbaut. Der RLM-Zähler misst viertelstündlich den Verbrauch, die Leistung und die Blindarbeit und sendet diese Werte an den Messstellenbetreiber.

    Wie kann ich einen Zähler beantragen?

    Bitte setzen Sie sich hierzu mit Ihrem Elektroinstallateur in Verbindung.

    Wann erhalte ich den Zähler?

    Nach der Rücksendung der unterschriebenen Zweitschrift der Anschlusszusage und nach Erhalt des Inbetriebsetzungsauftrages Strom wird der Zähler versandt bzw. eingebaut.

    Was kostet der Zähler für eine Erzeugungsanlage?

    Die Höhe der von der Bundesnetzagentur genehmigten Messentgelte entnehmen Sie bitte dem Preisblatt auf unserer Homepage.

    Ich habe das Gefühl, mein Zähler misst nicht richtig. Was muss ich tun?

    Bitte sprechen Sie zuerst Ihren Elektroinstallateur an, wenn Sie Unstimmigkeiten in der Messeinrichtung feststellen. Kann dieser das Problem nicht beheben, wenden Sie sich gerne an uns. Es wird dann gemeinsam entschieden, ob eine Zählerüberprüfung oder ein Zählerwechsel vorgenommen werden soll.

    Wer liest wann den Zähler ab?

    Eine Ablesung der Zähler muss durch den Anlagenbetreiber gemäß seiner Meldepflicht zur Jahresendabrechnung selbst durchgeführt werden. Die Zählerstände sind anschließend über die Homepage zu erfassen bzw. können in Ausnahmefällen per Mail mitgeteilt werden.

    Wie lese ich den Zähler ab? Was bedeuten die OBIS Kennzahlen?

    OBIS steht für "Object Identification System".

    OBIS-Kennzahlen werden zur eindeutigen Identifikation von Messwerten (Energiemengen, Zählerstände) und auch abstrakter Daten beim elektronischen Datenaustausch zwischen den beteiligten Kommunikationspartnern (Netzbetreiber, Stromlieferant) verwendet.

    OBIS-Kennzahlen sind internationaler Standart und in IEC 62056-61 für das Medium elektische Energie veröffentlicht.

    Die häufigsten verwendeten OBIS-Kennzahlen bei Haushalts-, Kleingewerbe- und Einspeiseanlagen sind:

    OBIS 1.8.1 Wirkarbeit Bezug Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

    OBIS 1.8.2 Wirkarbeit Bezug Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

    OBIS 1.8.0 Wirkarbeit Bezug gesamt (Summe aller tarifunterschiedenen Zählerstände)

    OBIS 2.8.1 Wirkarbeit Lieferung Tarif 1 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 1)

    OBIS 2.8.2 Wirkarbeit Lieferung Tarif 2 (Zählerstand zeitabhängiger Tarif 2)

    OBIS 2.8.0 Wirkarbeit Lieferung (Summer aller tarifunterschiedenen Zählerstände "Einspeisung"

    Da es bei der Lieferung keine unterschiedlichen Tarife gibt, werden in der Abrechnung zur Lieferung die OBIS-Kennzahlen 2.8.1 und 2.8.2 addiert und als 2.8.0 ausgewiesen.

    Kann bei PV-Anlagen auch später noch von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch umgestellt werden?

    In den meisten Fällen ist eine spätere Umsetzung des Messkonzeptes möglich. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie eine nachträgliche Umstellung des Messkonzeptes wünschen.

    Redispatch 2.0.

    Seit dem Inkrafttreten am 01. Oktober 2021 gilt die Neuregelung des Netzengpassmanagements, kurz Redispatch 2.0, für alle Erzeugungsanlagen mit einer Anlagenleistung ab 100 kW.

    Hierfür möchten wir alle wichtigen Fragen in unserem FAQ beantworten.

    Redispatch 2.0

    Was ist Redispatch 2.0?

    Wenn ein Stromnetz an seine Kapazitätsgrenze stößt, werden Kraftwerke bereits heute in ihrer Fahrweise situationsbezogen angepasst. Dieser bilanziell neutrale, von Netzbereibern gesteuerte Eingriff nennt sich Redispatch.

    Im Zuge des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) sollen nun auch dezentrale Stromerzeuger wie KWK-Anlagen und EEG-Anlagen mit einbezogen werden.

    Die neuen Vorgaben für die Bewirtschaftung von Netzengpässen sind dabei ab dem 01. Oktober 2021 von allen Marktpartnern, wie z.B. Anlagenbetreibern, Direktvermarktern und Netzbetreibern umzusetzen.

    Was ist Sinn des Redispatch?

    Das Ziel des Redispatch 2.0 ist es, die Netzführung zu optimieren und die Kosten für die Beseitigung von planbaren und nicht planbaren lokalen und regionalen Netzengpässen zu bewerkstelligen.

    Dadurch sollen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gewährleistet werden.

    Was sind die Rechtsgrundlagen?

    Die Rechtsgrundlagen zum Redispatch 2.0, insbesondere zu Ihren Informationspflichten, finden sich in § 12 Abs. 4, §§ 13 ff EnWG in der ab dem 01.10.2021 geltenden Fassungen sowie in den Festlegungen der Bundesnetzagentur.

    Wie erfolgt die Vorbereitung für das Projekt Redispatch 2.0?

    Unterstützt wird das Projekt zum Redispatch 2.0 durch den Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW). Der BDEW stellt dafür hilfreiche Branchenlösungen, Anwendungshilfen und Einführungsszenarien zur Verfügung- Weitere Informationen finden sie unter Redispatch 2.0.

    Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur verschiedene Festlegungen zur Umsetzung des Redispatch 2.0 getroffen.

    Welche Anlagen sind vom Redispatch 2.0 betroffen?

    Die neuen Regelungen betreffen alle Anlagen der Erneuerbaren Energien und des KWKG ab einer Anlagengröße von 100 kW Leistung. Anlagen mit einer installierten Leistung unter 100 kW werden nur hinzugezogen, wenn sie bereits heute durch den Netzbetreiber gesteuert werden können.

    Sind Anlagen für die Eigenversorgung betroffen?

    Soweit Anlagen für die Eigenversorgung mit dem Stromnetz verbunden sind, bestehen die gleichen Pflichten.

    Was bedeutet das für die Anlagenbetreiber?

    Für Anlagenbetreiber bedeutet das, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sein werden, dem Netzbetreiber (auch laufend) bestimmte Daten zu Ihrer Anlage mitzuteilen. Denn diese Daten sind unabdingbar, damit wir unseren dargestellten gesetzlichen Pflichten nachkommen können.

    Welche Pflichten kommen auf Anlagenbetreiber zu?

    Die von Anlagenbetreibern mitzuteilenden Daten werden in Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten und Echtzeitdaten unterschieden. Stammdaten betreffen im Wesentlichen allgemeine Daten zur Anlage. Planungsdaten betreffen Daten über eine voraussichtliche Einspeisung bzw. Einspeiseeinschränkung. Daten zur Nichtbeanspruchbarkeit beziehen sich beispielsweise darauf, ob Strom aus der Anlage "vor" dem Netz für die allgemeine Versorgung selbst verbraucht wird. Echtzeitdaten adressieren insbesondere akute Veränderungen der Fahrweise der Anlage, etwa aus marktlichen Gründen durch den jeweiligen Direktvermarkter.

    Einzelheiten zu den mitzuteilenden Daten finden Sie hier.

    Bis wann sind die neuen Pflichten zu erfüllen?

    Nach der Festlegung der Bundesnetzagentur gilt folgende verbindliche Zeitschiene:

    • Stammdaten sind frühestens zum 01.07.2021 mitzuteilen
    • Planungsdaten sind erstmals am 29.09.2021 um 14:30 Uhr mitzuteilen
    • Nichtbeanspruchbarkeitsdaten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Bekanntwerden mitzuteilen
    • Echtzeitdaten sind ab 01.10.2021 um 0:00 Uhr mitzuteilen.

    Wie sind die Datenmitteilungspflichten zu erfüllen?

    Die Bundesnetzagentur hat verbindlich festgelegt, dass die Datenmitteilungspflichten grundsätzlich in einem speziellen, für die Energiewirtschaft konzipierten Format zu erfüllen sind. Sie können uns die Daten also nicht formfrei mitteilen.

    Um die Kommunikation und die Abwicklung zu vereinfachen, soll es jedoch rechtzeitig eine kostenlose und bundesweit frei verfügbare Software geben (Connect+), mit Hilfe derer die Anlagenbetreiber ihre Datenmitteilungspflichten einfach und rechtssicher erfüllen können sollen.

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Wie wird die Kommunikation in Connect+ eingerichtet?

    Für die Einrichtung der Kommunikationsschnittstelle wurde durch das Projekt Connect+ ein Benutzerhandbuch verfasst, das bei der Inbetriebnahme behilflich sein kann. Da die Kommunikation im Redispatch 2.0 mit einem gewissen Aufwand verbunden sein wird, empfehlen wir die Einbeziehung eines dienstleistenden Einsatzverantwortlichen (EIV).

    Das Benutzerhandbuch finden Sie hier.

    Da wir bei der Erarbeitung der Software nicht involviert sind, wenden Sie sich bei Fragen hierzu bitte direkt an Connect+ über das Kontaktformular.

    Was bedeutet TR-ID und SR-ID?

    Damit die sichere Marktkommunikation im Redispatch 2.0 für alle Marktpartner gewährleistet werden kann, wurden neue Ressourcen-Identifikationsnummern (Ressourcen-ID) eingeführt, unter anderem sind dies die TR-ID (Technische- Ressourcen-ID für die Anlage) und SR-ID (Steuerbare Ressourcen-ID für die Steuereinheit).

    Was passiert mit den IDs?

    Der Netzbetreiber beantragt die unterschiedlichen IDs, ordnet diese zu und unterbreitet dem Anlagenbetreiber seinen Zuordnungsvorschlag. Diese IDs werden für den Datenaustausch im Redispatch 2.0 benötigt und geben Auskunft darüber, um welche Anlagen es sich handelt.

    Legen Sie Ihre IDs daher gut ab, da Sie diese demnächst für die Abwicklung der Datenaustausche benötigen werden.

    Sollte der Anlagenbetreiber oder der vom Anlagenbetreiber als Einsatzverantwortlicher beauftragte Dienstleister mit der Zuordnung nicht einverstanden sein, muss er dem Netzbetreiber dies mitteilen und ggf. einen Alternativvorschlag unterbreiten. (Kontaktieren Sie uns hierfür unter redispatch@rng.de)

    Weiter Informationen zur Zuordnung finden Sie hier.

    Können Sie sich zur Erfüllung der Pflichten eines Dienstleisters bedienen?

    Ja. Dem Regelungsgeber war bewusst, dass die neuen Bestimmungen kompliziert sind und von einzelnen Akteuren nur schwer umzusetzen sein dürften. Er hat deshalb ausdrücklich vorgesehen, dass ein Dienstleister die Pflichterfüllung für den Anlagenbetreiber übernehmen kann (sog. Einsatzverantwortlicher).

    Wir beiten diese Dienstleistung gegenwärtig nicht an, sprechen Sie aber ggf. gerne direkt mit Ihrem Direktvermarkter und fragen Sie ihn, ob er für Ihre Anlage die Rolle des Einsatzverantwortlichen im Redispatch 2.0 übernimmt.

    Wie finde ich einen Dienstleister für die Rolle des Einsatzverantwortlichen (EIV)?

    Sofern Sie sich bereits mit Ihrer Anlage in der Direktvermarktung befinden, können Sie sich bei Ihrem Direktvermarkter informieren. Diese bieten die Dienstleistung häufig an.

    Ist Ihre Anlage jedoch nicht in der Direktvermarktung, kann Ihnen bei der Suche die Anbieterliste vom BDEW behilflich sein. Diese beinhaltet zahlreiche Dienstleister, die die Rolle des EIV übernehmen können.

    Die Liste finden Sie hier.

    Eine direkte Empfehlung hierfür können wir, auch aufgrund der strikten Trennung der Marktrollen, nicht aussprechen.

    Werden Anlagenbetreiber nach Redispatchabrufen entschädigt?

    Anlagenbetreiber werden bei Redispatchabrufen wirtschaftlich so gestellt, als ob der Eingriff nicht stattgefunden hätte. Die Entschädigungszahlungen bei Abrufen sind abhängig von der Art der Anlage und finden durch einen bilanziellen Ausgleich durch den Netzbetreiber statt.

    Einspeiserbetreuung
    Tel.
    0221/178-666 93
    E-Mail

    E-Mail senden

    Fax
    0221/178-88 108

    Erklärung der Fernsteuerbarkeit i.R.d. Marktprämienmodells (§ 20 EEG 2017)

    Für alle EEG-Anlagen, die sich in der geförderten Direktvermarktung ("Marktprämienmodell") befinden, sieht der § 20 EEG 2017 verpflichtend die "Fernsteuerbarkeit" dieser Anlagen für eine bedarfsgerechte Stromeinspeisung vor.

    Anlagenbetreiber haben nach § 20 EEG 2017 zwingend technische Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorzuhalten. Zudem müssen sie dem Direktvermarktungsunternehmer (oder einem Dritten, an den der Strom veräußert wird), die Befugnis einräumen, jederzeit die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren zu können.

    Für Bestandsanlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014, gilt dies ab dem 1. April 2015.

    Die Nutzung der technischen Einrichtung sowie die Befugnis, die dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person eingeräumt wird, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 EEG nicht beschränken.