Anbieter, die zuverlässig ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) um eine bestimmte Leistung reduzieren können, erhalten Vergütungen für die Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten Zeitraum sowie für jeden Abruf der Abschaltleistung. Voraussetzung dafür ist, dass sie die Anbieter in Vereinbarungen mit den ÜNB zu Leistungen verpflichtet haben, die den Anforderungen der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) genügen.
Die Zahlungen und Aufwendungen der ÜNB nach der AbLaV werden auf alle Letztverbraucher umgelegt und dem Netzentgelt zugeschlagen. Die Abschaltbare Lasten-Umlage findet auf den gesamten Letztverbrauch je Abnahmestelle Anwendung.