Staatlich anerkannte Prüfstellen
Die Rhein Netz GmbH ist Träger der staatlich anerkannten Prüfstellen für Messgeräte für
Anschrift:
Zugweg 29-31
50677 Köln
Befundprüfung
Für die Erfassung der Verbräuche von Strom, Gas, Wasser oder Wärme werden hochwertige und langlebige Zähler eingesetzt.
Sollte Ihnen Ihr Verbrauch unplausibel erscheinen, kann theoretisch ein technischer Defekt der Messeinrichtung vorliegen, meistens resultieren die unerwarteten Werte aber aus einem geänderten Verbrauchsverhalten oder früheren Verbrauchsschätzungen etc.
Um alle Zweifel aus dem Weg zu räumen besteht die Möglichkeit, den Zähler einer Befundprüfung zu unterziehen. Diese Prüfung erfolgt bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle. Dabei wird der Zähler auf die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Eigenschaften hin überprüft.
Im Detail:
Ein veränderter Energie- oder Wasserverbrauch kann unterschiedliche Gründe haben. Zusätzliche Geräte, eine Änderung der Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen, kalte Witterung, zusätzlich beheizte Räume, eine unerkannte Leckage in einer Wasserleitung usw. sind häufig die Ursache für einen unerwartet hohen Verbrauch. Daneben können gestiegene Energie- und Wasserpreise oder geschätzte Zählerstände in der Vergangenheit zu einem vermeintlichen Mehrverbrauch im nächsten Abrechnungszeitraum führen.
Sofern der Zähler bei einer Befundprüfung einwandfrei ist, trägt die Kosten für Ausbau und Prüfung der Antragsteller, ansonsten der Messstellenbetreiber. Um unnötige Kosten für Sie zu vermeiden, sollten Sie vor einem Antrag auf Befundprüfung unbedingt einige mögliche Ursachen ausschließen, die nichts mit dem Zähler zu tun haben. Entsprechende Tipps finden Sie in den FAQs.
Bestehen weiterhin Zweifel an der Messrichtigkeit des Zählers, kann eine Befundprüfung von jedem, der ein begründetes Interesse hat, bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einem Eichamt beantragt werden. Rechtsgrundlage hierfür sind § 39 Mess- und Eichgesetz (MessEG) und § 39 Mess- und Eichverordnung (MessEV).
Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein Messgerät, das in den Anwendungsbereichen des MessEG und der MessEV liegt, die Fehlergrenzen einhält und den Anforderungen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens (Jahreszahl auf dem Typenschild des Zählers hinter „CE M“) entspricht.
Dabei wird zunächst überprüft, ob sämtliche geltenden Vorschriften zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens von dem Gerät eingehalten werden.
Bei der messtechnischen Überprüfung werden die Messabweichungen des Zählers bei den vorgeschriebenen Prüfpunkten festgestellt. Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Verkehrsfehlergrenze (i. d. R. das Doppelte der Eichfehlergrenze) in mindestens einem Prüfpunkt überschritten wird.
Schließlich wird bei der Beschaffenheitsprüfung das Messgerät von außen und wenn möglich auch von innen auf Veränderungen, Beschädigungen und besonderen Verschleiß hin überprüft, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich eine Prüfung ohne Öffnung des Gerätes beantragt hat. Eine derartige Einschränkung wird im Prüfschein vermerkt. (Bei Wasserzählern ist die Prüfung der inneren Beschaffenheit verpflichtend.)
Eine Befundprüfung kann mit den unten verlinkten Formularen beantragt werden. Bitte lassen Sie uns das Originaldokument mit Unterschrift per Post zukommen. Leider können wir keine anderen Versandarten, z. B. E-Mail, akzeptieren.
Wenn Sie die Prüfung des Zählers durch das Eichamt wünschen, wenden Sie sich in den Sparten Strom und Wärme bitte an das Eichamt Köln, für die Sparten Gas und Wasser an das Eichamt Düsseldorf.
Antrag auf Befundprüfung Stromzähler ENW 5 PDF 611 kB
Antrag auf Befundprüfung Gaszähler GNW 11 PDF 611 kB
Antrag auf Befundprüfung Wasserzähler WNW 11 PDF 616 kB
Antrag auf Befundprüfung Wärmezähler KNW 3 PDF 586 kB
Die Kosten für die eigentliche Befundprüfung werden gemäß der Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV) erhoben. Darüber hinaus werden Kosten für den Wechsel der Messeinrichtung erhoben.
Ergibt die Befundprüfung, dass das Messgerät den Anforderungen entspricht, trägt die oben aufgeführten Kosten der Antragsteller, ansonsten der zuständige Messstellenbetreiber.
Preisblatt Befundprüfung Elektrizität 01.01.2026 PDF 197 kB
Preisblatt Befundprüfung Gas 01.01.2026 PDF 335 kB
Preisblatt Befundprüfung Wasser und Wärme 01.01.2026 PDF 214 kB
FAQ rund um das Thema Befundprüfung
Befundprüfung
Eine Befundprüfung gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV) ist eine Überprüfung eines Messgeräts, um festzustellen, ob es den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Befundprüfungen können an allen eichpflichtigen Messgeräten durchgeführt werden, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden.
Die Kosten für eine Befundprüfung setzen sich zusammen aus
· den Kosten für den Ausbau/Transport durch den zuständigen Messtellenbetreiber
· den Prüfgebühren gemäß Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (MessEGebV).
Diese sind im Preisblatt Befundprüfung zusammengestellt und sind vom Antragsteller zu tragen, wenn die Befundprüfung keine Beanstandungen ergibt. Entspricht das Messgerät nicht den Anforderungen übernimmt der Messstellenbetreiber die Kosten.
Eine Befundprüfung kann von jedem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Messrichtigkeit eines Messgeräts hat. Das können der Kunde (Vertragspartner), Lieferant, Messstellenbetreiber, Messgerätebesitzer oder der Netzbetreiber sein.
Eine Befundprüfung kann nur bei einem Eichamt oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden. Der Antragsteller kann eine entsprechende Stelle auswählen.
Der Antragsteller erhält einen Befundprüfschein mit dem Ergebnis der Befundprüfung. Wenn dabei festgestellt wurde, dass das Messgerät fehlerhaft ist, wenden Sie sich ggf. an Ihren Lieferanten zur Korrektur der Verbrauchsabrechnung.
Wenn das Messgerät den gesetzlichen Anforderungen entspricht und korrekt misst, wird der Antragsteller über das Ergebnis informiert und die Kosten der Befundprüfung müssen vom Antragsteller getragen werden.
Bei einer bestandenen Befundprüfung (Zähler in Ordnung) dürfen die Messergebnisse nicht mitgeteilt werden. Bei einem defekten Zähler werden die Messergebnisse im Befundprüfungsschein aufgeführt.
Es gibt keine festen Fristen für die Beantragung einer Befundprüfung. Bitte berücksichtigen Sie, dass nachträglich bei einem bereits getauschten Zähler in der Regel keine Befundprüfung mehr durchgeführt werden kann, da Zähler nach dem Ausbau meist nicht vorgehalten werden.
Für den Antrag einer Befundprüfung bei den staatlich anerkannten Prüfstellen ENW 5, GNW 11, WNW 11 und KNW 3 nutzen Sie bitte unser
Formular für die jeweilige Sparte.
Der Antrag auf Befundprüfung muss schriftlich erfolgen.
Eine Befundprüfung kann beantragt werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Messgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert oder falsche Messwerte liefert. Dies kann der Fall sein, wenn die gemessenen Werte erheblich von den erwarteten Ergebnissen abweichen.
Nein, der Zähler muss für die Befundprüfung grundsätzlich immer ausgebaut werden. Sofern vom Antragsteller keine andere prüfende Stelle gewählt wurde, erfolgt die Prüfung in der staatlich anerkannten Prüfstelle am Zugweg 29-31, 50677 Köln.
Nein, solche Überprüfungen dürfen vom Monteur beim Ausbau nicht durchgeführt werden. Der Monteur dokumentiert nur die Einbausituation des Zählers vor Ort und macht hierzu Fotos für die Prüfstelle. Für eine Überprüfung Ihrer Anlage wenden Sie sich bitte an Ihren Elektriker oder Installateur.
Nein, hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Störung des Geräts. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihren Messstellenbetreiber, in der Regel die RheinNetz GmbH, mit dem Hinweis, dass der Zähler steht. Dieser wird dann zeitnah getauscht.
Nein, Zähler sind in der Regel sehr langlebige Messinstrumente. Die Messstellenbetreiber überwachen überwacht die Einhaltung der Eichfrist Ihrer Messgeräte. Gegebenenfalls wurde die Eichfrist über ein sogenanntes Stichprobenverfahren verlängert. Der Zähler ist also gültig geeicht, obwohl er schon lange bei Ihnen eingebaut ist.
Um unnötige Kosten zu vermeiden, sollten Sie unbedingt vor der Beantragung einer Befundprüfung einige Dinge klären:
- Vergleichen Sie zur Beurteilung der Funktionstüchtigkeit des Messgerätes immer Zählerstände/Verbräuche und nicht die Kosten für die Verbräuche bzw. Abschlagszahlungen.
- Wurden neue Geräte angeschafft, z. B. Aquarium, Heizlüfter, Wärmepumpe etc.?
- Hat sich die Anzahl der Personen im Haushalt verändert?
- Wurden zusätzliche Räume beheizt oder war die Witterung besonders kalt?
- Könnte eine Leckage einer Wasserleitung, ein Defekt an der Heizung oder eine undichte Klospülung vorliegen? (für Wasserzähler)
- Wurden in der Vergangenheit Verbräuche nicht abgelesen, sondern geschätzt? (Prüfen Sie hierzu bitte alte Abrechnungen)
- Überwachen Sie über einige Tage oder besser Wochen Ihren Verbrauch und machen Sie dazu Fotos Ihrer Zählerstände. Ist der Verbrauch aufs Jahr hochgerechnet plausibel (Berücksichtigen Sie ggf. die Jahreszeit, wenn es um die Raumheizung geht.)
- Falls Sie einen Energiediebstahl vermuten, lassen Sie Ihre Anlage von einem Fachunternehmen überprüfen.
Wenn die oben aufgeführten möglichen Ursachen nicht zutreffen, können Sie die Beantragung einer Befundprüfung in Erwägung ziehen.
Bei einer Befundprüfung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den Rechtsmittel eingelegt werden können. Wir empfehlen Ihnen, sich in einem solchen Fall mit dem Eichamt als zuständige Behörde über das Vorgehen abzustimmen.