Informationen zu § 14a EnWG

Die neue Ausgestaltung der § 14a-Regelung durch die Bundesnetzagentur dient dazu, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, Speicher und Ladeeinrichtungen für E-Autos sicher und zügig in das Stromnetz integrieren zu können. Auf den folgenden Seiten möchten wir darüber informieren, was dies für Sie und Ihren Netzabschluss bedeutet.

Worum geht es bei der Neuregelung zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und Netzanschlüssen (§ 14a EnWG)?

Um die Klimaziele zu erreichen, ist es erforderlich, in den kommenden Jahren eine beträchtliche Anzahl von Wärmepumpen, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge und Stromspeichern zu installieren. Diese effizienten Verbrauchseinrichtungen sollten nicht nur zügig ans Netz angeschlossen werden können, sondern es muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass ihre Integration in das Stromnetz zuverlässig und störungsfrei erfolgt, um eine kontinuierliche Energieversorgung zu gewährleisten. Mit der neuen Regelung ist es dem Netzbetreiber künftig untersagt, den Anschluss neuer Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannungsebene mit der Begründung möglicher lokaler Netzüberlastung abzulehnen oder zu verzögern. Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, bei drohender akuter Beschädigung oder Überlastung seines Netzes die Belastung durch temporäres "Dimmen" (Begrenzung des Strombezugs auf ein Minimum) des Strombezugs der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu reduzieren. Sie als Netzkunde profitieren im Gegenzug von einem reduzierten Netzentgelt.

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE)?

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen sind:

mit einer elektrischen Leistung über 4,2kW. Nachtstromspeicherheizungen oder andere Verbrauchsanlagen sind nicht von der Regelung betroffen.

Wann tritt die Neuregelung in Kraft?

Die neuen Regelungen zur § 14a EnWG-Festlegung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die neue Regelung ist verbindlich für alle Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen werden. Für bereits existierende steuerbare Verbrauchseinrichtungen gibt es Übergangsregelungen oder Bestandsschutz bis zum
31.12.2028. Das bedeutet, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung, Kälteanlage oder einen Stromspeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie vorerst nichts. Sie müssen keine aktiven Maßnahmen ergreifen.

Häufig gestellte Fragen zum § 14a EnWG

Finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten auf einen Blick.

Was bedeutet die Steuerung meiner Anlage durch den Netzbetreiber?

Zum Schutz des lokalen Stromnetzes und Ihnen als Netzkunde vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in absoluten Notfällen.
Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushalts- und Gewerbestroms wird nicht gedimmt. Für den Betrieb Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen garantieren wir zur jeder Zeit eine Mindestleistung. Ihre Versorgungssicherheit steht für uns an erster Stelle.

Was muss ich bei Anschaffung einer steuerbare Verbrauchseinrichtungen beachten?

Wie melde ich meine steuerbare Verbrauchseinrichtung an?

  • Inbetriebsetzung Vereinbarung steuVE MK PDF 993 kB
  • Bestellung Zusatzleistung beim grundzuständigen Messstellenbetreiber PDF 706 kB
  • Was muss ich beachten, wenn ich bereits eine SteuVE habe?

    Meine Bestandsanlage ist bereits nach § 14a EnWG angemeldet. Was muss ich beachten?

    Weiterführende Links: